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   BVerwG, 01.03.1984 - 6 P 36.83   

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https://dejure.org/1984,1588
BVerwG, 01.03.1984 - 6 P 36.83 (https://dejure.org/1984,1588)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.1984 - 6 P 36.83 (https://dejure.org/1984,1588)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 1984 - 6 P 36.83 (https://dejure.org/1984,1588)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachverbesserung von Wahlvorschlägen - Vorschlagsberechtigte Beschäftigte - Wahlvorstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BPersVG § 25; BPersVWO § 10 Abs. 4, 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 67
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88

    Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl -

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 69, 67 vertretene gegenteilige Rechtsauffassung, der Wahlvorstand erfülle seine Pflicht, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gebe, einen Wahlvorschlag "nachzubessern" und dürfe deshalb bei erneuten Doppelunterschriften den Vorschlag ohne weitere Prüfung als ungültig zurückgeben, überzeuge nicht.

    Der Wahlvorstand erfüllt die Pflichten, die sich für ihn aus den dargestellten Grundsätzen ergeben, nach alledem schon dann, wenn er einem Wahlbewerber oder Listenvertreter einmal Gelegenheit gibt, einen Wahlvorschlag, der infolge von Streichungen nach § 10 Abs. 4 BPersVWO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist, "nachzubessern", und in dem Fall, daß der "nachgebesserte" Wahlvorschlag erneut Doppelunterschriften aufweist, nicht nochmals nach § 10 Abs. 4 BPersVWO verfährt, sondern den Wahlvorschlag als ungültig zurückgibt (Beschlüsse vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - <BVerwGE 69, 67 = ZBR 1984, 218> und vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 17.83 - sowie gleichfalls vom 25. September 1984 - BVerwG 6 P 31.83 - ).

  • BVerwG, 25.09.1984 - 6 P 31.83

    Wahl eines öffentlichen Personalrates - Verbot von Mehrfachunterschriften auf

    Da in dem Verbot von Mehrfachunterschriften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 4 BPersVWO auch keine unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Erschwerung des Zugangs zur Wahl liegt, ist der erkennende Senat bisher ohne nähere Begründung von der Rechtsgültigkeit dieser Vorschriften ausgegangen (vgl. Beschluß vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - [ZBR 1984, 218]).

    Sie verkennt Sinn und Zweck sowie die Grenzen der in § 10 Abs. 4 und 5 BPersVWO getroffenen Regelungen (Beschluß von 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - [ZBR 1984, 218]).

  • VGH Hessen, 23.03.2017 - 22 A 2145/16

    Anfechtung einer Personalratswahl

    Auch die Verletzung dieser Hinweispflicht kann einen wesentlichen Fehler des Wahlverfahrens im Sinne des § 22 Abs. 1 HPVG darstellen, der - wenn nicht auszuschließen ist, dass der nicht erteilte Hinweis zu einer (fristgemäßen) Nachbesserung bzw. Beseitigung des Fehlers geführt hätte - zur Begründetheit eines Wahlanfechtungsantrags führt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 6 A 194/98.PVL -, juris Rdnr. 22; BVerwG , Beschluss vom 1. März 1984 - 6 P 36/83 - juris, Rdnr. 22 ff.; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 23 K 1687/16.F.PV - PersV 2017, 148 ff.).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 6 P 17.83

    Leistung einer Unterschrift für einen Wahlvorschlag - Unterzeichnung zweier

    Da in dem Verbot von Mehrfachunterschriften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 4 BPersVWO auch keine unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Erschwerung des Zugangs zur Wahl liegt, ist der erkennende Senat bisher ohne nähere Begründung von der Rechtsgültigkeit dieser Vorschriften ausgegangen (vgl. Beschluß vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - [ZBR 1984, 218]).

    Sie verkennt Sinn und Zweck sowie die Grenzen der in § 10 Abs. 4 und 5 BPersVWO getroffenen Regelungen (Beschluß vom 1. März 1984 - BVerwG 6 P 36.83 - [ZBR 1984, 218]).

  • BVerwG, 16.02.1994 - 11 B 73.93

    Unzureichende Sachaufklärung durch Unterlassung der persönlichen Anhörung eines

    Gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 402, 397 ZPO ist das Tatsachengericht in der Regel verpflichtet, das Erscheinen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn eine Partei diese Anordnung beantragt, weil sie dem Sachverständigen Fragen stellen will (vgl. BVerwGE 18, 216 [BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; 69, 70 [BVerwG 01.03.1984 - 6 P 36/83]m.w.N.).
  • VG München, 24.01.2023 - M 20 P 21.2952

    (Landes) Personalvertretungsrecht, Anfechtung einer Personalratswahl (begründet),

    Das Gericht folgt insoweit nicht der teilweise vertretenen Auffassung (z.B. Dörner in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Auflage 2020, § 19 BPersVG Rn. 73 a.E. mit Verweis auf BVerwG, B.v. 1.3.1984 - 6 P 36.83, das insoweit aber (nur) ein "mehrfaches Aufeinanderfolgen von Aufforderungen" verneint; Reiner in Bößmann/Steffen/Romböck, PdK Bay C-17a BayPVG - Erläuterungen zu § 10 WO-BayPVG - beck-online), dass das Gesetz nur eine einmalige Nachbesserungsmöglichkeit vorsehe.
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